Kontakt
555-555-5555
mymail@mailservice.com

Allgemeine Geschäftsbedingungen der OT medical GmbH, Am Tabakquartier 62, 28197 Bremen


1. Geltungsbereich
Die allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen der OT medical GmbH (nachfolgend „Verkäufer“ genannt)
gelten gegenüber unseren Kunden (nachfolgend „Käufer“ genannt), und zwar auch in laufenden oder künftigen
Geschäftsbeziehungen.


2. Vertragsabschluss
a) Angebote des Verkäufers sind bis zur schriftlichen Bestätigung des auf das Angebot hin erteilten Auftrages
unverbindlich. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn ihn der Käufer schriftlich bestätigt hat. Für den Inhalt und
Umfang des Vertrages ist die vorgenannte schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend.
b) Es gelten ausschließlich diese Liefer- und Leistungsbedingungen des Verkäufers. Sämtliche Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Käufers - gleich welchen Inhalts - gelten nicht, selbst wenn der Verkäufer diesen nicht
ausdrücklich widersprochen hat, oder er die Lieferung in Kenntnis der Bedingungen des Käufers vorbehaltlos
ausführt.
c) Vom Verkäufer überlassene Entwürfe, Kalkulationen und sonstige Unterlagen bleiben dessen Eigentum und
dürfen Dritten nicht zugänglich oder bekannt gemacht werden.


3. Preise
Der Vertragsabschluss erfolgt zu den in seinem Zeitpunkt geltenden Preisen. Die Preise verstehen sich ab Lager/
Werk Bremen zuzüglich Verpackung, Fracht und sonstiger Nebenkosten wie Versicherung, Steuern, Zölle u.ä.
zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung u.ä. werden in
den Rechnungen gesondert ausgewiesen.
Für die Lieferungen in das Ausland notwendige Informationen stellt der Käufer vor Lieferung zur Verfügung.


4. Zahlung, Zurückbehaltungsrechte
a) Der Kaufpreis ist sofort mit der Übergabe der Lieferung durch den Verkäufer bzw. Abnahme durch den Käufer
fällig, spätestens jedoch nach Ablauf von 14 Tagen ab Rechnungs- bzw. Bereitstellungsdatum.
b) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf den Rechnungen ausgewiesene Konto zu erfolgen.
c) Erhält der Käufer Lieferungen oder Leistungen zur Auswahl (Auswahlsendung), werden die Zahlungsansprüche
14 Tage nach Datum der Lieferung fällig.
d) Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur aufgrund von Gegenforderungen aus
demselben Vertragsverhältnis befugt.
e) Abzüge, insbesondere Skonto, bedürfen einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung.


5. Versand
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht Anderes ergibt, ist die Lieferung ab Lager/Werk Bremen vereinbart.
b) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.


6. Lieferfristen, Annahmeverzug des Käufers
a) Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind vom Verkäufer schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
Lieferfristen verlängern sich, wenn eine Verzögerung in der Selbstbelieferung eintritt, die vom Verkäufer
nicht zu vertreten ist. Die Verlängerung der Lieferzeit entspricht der Dauer der Verzögerung. Entsprechendes gilt,
wenn sich die Ausführung der Lieferung aufgrund höherer Gewalt verzögert. Als höhere Gewalt gelten solche
Leistungserschwerungen, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat, wie z.B. staatliche Maßnahmen, Streiks und
Aussperrung, Maschinenausfälle (auch in Hersteller- und Zulieferbetrieben oder Energieschäden sowie Energiemangel)
und Behinderung der Verkehrswege.
b) Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht zu
dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser sich im Annahme- oder Schuldnerverzug befindet. Dieses gilt
ebenfalls für Teilleistungen, auch dann, wenn der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Transport) übernommen
hat.


7. Annahme und Abnahme
a) Der Käufer hat die Lieferungen und Leistungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen, in
dem vom Verkäufer bezeichneten Lager nach Aufforderung an- und abzunehmen.
b) Nimmt der Käufer die Lieferung oder Leistung trotz erfolgter Mahnung und unter angemessener Fristsetzung
nicht fristgerecht an/ab, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen, und zwar
nach seiner Wahl entweder Ersatz des entstandenen Schadens oder ohne Nachweis eines Schadens 10 v.H.
des vereinbarten Preises. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer kein oder nur ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
c) Der Käufer ist – mit Ausnahme von Sonderanfertigungen – berechtigt, die ihm in Ausführung seiner Bestellung
vom Verkäufer zugesandten vertragsgerechten Lieferungen oder Leistungen in der unbeschädigten Originalverpackung
innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Lieferdatum gegen eine Bearbeitungsgebühr von 10% des
Netto-Warenwertes an diesen zurückzusenden.
Dieses Recht ist ausgeschlossen, falls die Einzelverpackung der Lieferung oder Leistung und/oder bei Sterilprodukten
das Siegeletikett geöffnet/beschädigt wurde.
d) Bei einer Auswahlsendung wird keine Bearbeitungsgebühr erhoben, falls diese innerhalb von 14 Tagen an den
Verkäufer zurückgegeben wird.


8. Mängelrüge
a) Mängelrügen müssen unverzüglich in Schriftform innerhalb 8 Kalendertagen nach Erhalt der Lieferung oder
Leistung dem Verkäufer gegenüber erklärt werden. Verborgene Mängel müssen innerhalb 8 Kalendertagen nach
ihrer Entdeckung dem Verkäufer gegenüber bekannt gemacht werden.
b) Innerhalb einer angemessenen Frist kann der Verkäufer Nacherfüllung leisten entweder durch Beseitigung des
Mangels, Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Herstellung eines neuen Werkes. Ersetzte Teile werden
Eigentum des Verkäufers.
c) Der Käufer kann vom Vertrag zurück treten, sobald die Nacherfüllung endgültig fehl schlägt oder sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Er kann alternativ die Vergütung mindern.
d) Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Erstattung der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil die Lieferung oder Leistung nachträglich an einen anderen Ort als den der
Niederlassung des Käufers verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch der Lieferung oder Leistung.
e) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Käufer mit
seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche und Rechte hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat
f) Ansprüche wegen Mängeln entfallen, wenn die Lieferungen oder Leistungen vom
Käufer oder von ihm beauftragter Dritter unsachgemäß behandelt oder unsachgemäß be- oder verarbeitet
werden. Dieses gilt insbesondere bei unsachgemäßer Be- und Verarbeitung von Implantaten und deren
Verbindungen, prothetischen Verankerungsmechanismen und/oder fehlerhaften Oberkonstruktionen durch
den Käufer oder von ihm beauftragter Dritter sowie für Mängel, die dadurch entstehen, dass die den Lieferungen
oder Leistungen beigefügten Insertions- und/oder Gebrauchsanleitungen nicht befolgt werden.
g) Eine Haftung für Mängel ist ebenfalls ausgeschlossen, sofern und soweit sich die Lieferungen oder Leistungen
durch natürlichen Verschleiß abnutzen. Mit einem natürlichen, die Gebrauchstauglichkeit mindernden Verschleiß
ist insbesondere bei der Benutzung der vom Verkäufer gelieferten Werkzeuge und Instrumente abhängig von
der Nutzungsintensität zu rechnen.
h) Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr und beginnt mit Gefahrübergang. Dieses gilt
nicht, sofern und soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs.1, 634a Abs. 1 Nr. 2, 651 BGB längere Fristen gelten,
der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder einer der in Ziffer 10.1 genannten Haftungsfälle vorliegt.
i) Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Käufers verbunden.


9. Produkt Verbesserungen

Der Verkäufer ist berechtigt, seine Waren und Leistungen sowie Unterlagen und Angaben jederzeit zu verbessern
oder zu ändern (z.B. bei Konstruktions- oder Formänderung, Farbabweichung o. ä.) und dem Stand der Technik
anzupassen. Bei genormten Produkten und Waren sind Abweichungen innerhalb der zugelassenen Toleranzen
lt. Normblätter möglich.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der OT medical GmbH, Konsul-Smidt-Str. 8b, 28217 Bremen


10. Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag
a) Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, höhere Gewalt und sonstige, vom Verkäufer nicht zu vertretende
Behinderungen der Fertigung berechtigen diesen, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Das gilt auch
für den Fall, dass sich der Verkäufer mit den zur Fertigung benötigten Rohstoffen nicht oder nicht zu den bei
Vertragsabschluss gültigen Preisen eindecken kann.
b) Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise in Verzug, erfolgen bei
ihm Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder werden Umstände erkennbar, die den
Anspruch des Verkäufers auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährden, so ist der
Verkäufer zur Verweigerung der ihm obliegenden Leistung berechtigt. Zugleich kann er ohne Rücksicht auf
vorherige Vereinbarungen nach Wahl des Käufers die Vorauszahlung des Kaufpreises oder eine entsprechende
Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von 5 Werktagen
seit dessen Zugang, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.


11. Haftung des Käufers
Kommt der Vertrag nicht zur Durchführung, kann der Verkäufer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren
tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Nettoverkaufspreises für die durch die Bearbeitung des
Auftrages entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn geltend machen, es sei denn, die Nichtdurchführung
des Vertrages ist vom Käufer nicht zu vertreten. Dem Käufer ist zudem der Nachweis gestattet, dass die
Kosten oder der entgangene Gewinn überhaupt nicht entstanden oder in geringerer Höhe als die Pauschale
entstanden sind.


12. Haftung des Verkäufers
a) Im Falle eines Mangels der Ware beschränkt sich der Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer - soweit sich
nicht aus den nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer eine Haftung ergibt - auf einen Anspruch auf Nacherfüllung.
Der Verkäufer hat die Wahl, ob er diesen Anspruch durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung
einer mangelfreien Sache erfüllt.
b) Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes,
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch
den Verkäufer, Gesundheits- und Körperschäden des Käufers infolge einer vom Verkäufer zu vertretenden
Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten durch den Verkäufer.
c) Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Verkäufer ist der Schadenersatz des Käufers
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegen, nicht für Gesundheits- und Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein
einer Eigenschaft durch den Verkäufer gehaftet wird.
d) Etwaige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer wegen verspäteter Lieferung oder Leistung
sind der Höhe nach auf den jeweiligen, der Lieferung oder Leistung zugrunde liegenden Angebotspreis begrenzt,
es sei denn, der Verzug beruht auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung durch den
Verkäufer.
e) Einer Pflichtverletzung durch den Verkäufer steht eine solche seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
gleich.


13. Pflichten des Käufers
Der Käufer verpflichtet sich, seine Abnehmer über die Qualität und Verwendungsfähigkeit sowie den Sicherheitsstandard
der vom Verkäufer bezogenen Waren in vollem Umfange aufzuklären. Wird dem Käufer ein Mangel der
gelieferten Ware durch dessen Abnehmer angezeigt, ist er verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich, spätestens
jedoch binnen 2 Tagen, schriftlich davon zu unterrichten.


14. Eigentumsvorbehalt
a) Der Verkäufer behält sich an sämtlichen von ihm gelieferten Waren und/oder eingebauten Gegenständen
(Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Käufer alle Zahlungsforderungen aus der Geschäftsverbindung und
den jeweiligen Verträgen (bestehende wie auch zukünftige) erfüllt hat oder - falls einzelne Forderungen des
Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden - bis der anerkannte Saldo ausgeglichen ist.
b) Der Käufer hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand aufzubewahren und getrennt zu lagern sowie
als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen.
c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die
Ware zurückzunehmen. Nach Rücknahme der Ware ist der Verkäufer zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
d) Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die gelieferte Ware (Vorbehaltsware)
weiter zu veräußern. Er tritt dem Verkäufer bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen den Abnehmer
zustehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages der Vorbehaltsware ab, und zwar unabhängig
davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung weiterverkauft worden ist.
e) Weiterhin ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer von der Zwangsvollstreckung gegen die Vorbehaltswaren
oder den abgetretenen Forderungen oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Waren erheben,
unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.
f) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf sein Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu
erteilen. Die durch die Geltendmachung der Rechte des Verkäufers entstandenen Kosten gehen zu Lasten des
Käufers.


15. Übertragbarkeit
Die Rechte des Käufers aus dem Liefervertrag können nur mit Zustimmung des Verkäufers auf einen Dritten
übertragen werden.


16. Urheberrecht
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Käufers und werden hierdurch
Patent, Muster oder Markenrechte Dritter verletzt, haftet der Käufer dem Verkäufer für den daraus erwachsenen
Schaden und entgangenen Gewinn und stellt den Verkäufer von solchen, auf einer Schutzrechtsverletzung
Dritter beruhender Ansprüche, frei.


17. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
a) Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefervertrag ergebenden Ansprüche und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus dem Liefervertrag ist der Sitz des Verkäufers, hier die Hansestadt Bremen. Der Verkäufer ist jedoch auch
berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
b) Im Übrigen gilt - auch für Exportverträge – ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland als
vereinbart. Die Bestimmungen über den internationalen Kauf von beweglichen Waren, insbesondere des UNKaufrechtes
(CISG), sind ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat.


18. Datenschutz
Der Verkäufer arbeitet mit EDV und hat die Adresse des Käufers, die Anschrift, Vertretungsverhältnisse des Käufers
sowie die sonstigen zur Auftragsbearbeitung notwendigen Daten gespeichert und darf diese Daten nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für seine betrieblichen Zwecke verarbeiten und einsetzen.


19. Salvatorische Klausel
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen bleiben die übrigen
verbindlich. Die unwirksame Klausel wird durch eine Regelung ersetzt, die der mit der unwirksamen Klausel
verfolgten wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt.


Stand: 07/2009
Handelsregister Bremen

Share by: